Die Rechtsverordnung Nr. 25 tritt am 6. April 2021 in Kraft und regelt den Betrieb an außerschulischen Einrichtungen: ab dem 12. April dürfen wir in der wiwe unterrichten. Zur Teilnahme müssen die Kinder und Jugendlichen ein negatives Corona-Testergebnis vorlegen, das nicht älter als 24 h sein darf.
So lautet der Text in Kapitel 3 Öffentliche und private Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich:
" § 7 Außerschulische Bildungsveranstaltungen
(1) Der Unterricht an außerschulischen Bildungseinrichtungen im privaten und öffentlichen Bereich ist in Präsenzform untersagt. Satz 1 gilt entsprechend für die Durchführung außerschulischer Bildungsveranstaltungen. Von dieser Regelung ausgenommen sind folgende Bildungsmaßnahmen, sofern diese unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an den „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ durchgeführt werden können:
1. die berufliche Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie die Integrationskurse und die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern…
2. ab dem 12. April 2021 die nicht unter Nummer 1 aufgeführten Bildungsangebote der Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung unter der Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2- Tests nach Maßgabe des § 5a der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. ... "
Das Bildungsministerium ergänzt dies in einem Schreiben vom 29. März 2021:
"Ab dem 12. April 2021 sind alle weiteren Veranstaltungen der allgemeinen Weiterbildung in Präsenzform zulässig – allerdings mit Vorlage eines negativen Corona-Tests der Kurs-Teilnehmenden. Die Öffnungsperspektive gilt vorbehaltlich einer Inzidenz von unter 100!
Für die erforderlichen Tests gilt:
1. Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
2. Der zugrunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-teststion veröffentlicht sind, erfüllen.
3. Die zugrunde liegende Abstrichentnahme darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
4. Das Testergebnis ist durch die durchführende Stelle zu bescheinigen.
5. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Testung befreit."
Damit steht einer Durchführung unserer Workshops nichts mehr im Wege! Wir freuen uns auf eine rege Teilnahme!
Hygieneverordnung Corona wiwe 2021.pdf
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